Jugendhilfeausschuss
Mitwirkung des JAEB im Jugendhilfeausschuss (JHA)
Der Jugendamtselternbeirat (JAEB) stellt ein beratendes Mitglied sowie eine Stellvertretung für den Jugendhilfeausschuss (JHA). Diese nehmen sowohl an den öffentlichen als auch an den nicht-öffentlichen Sitzungen des Ausschusses teil.
Der Jugendhilfeausschuss ist für den JAEB ein zentrales Gremium, um sich öffentlich zu Themen der Kindertagesbetreuung zu positionieren und die Perspektive der Elternschaft gegenüber Verwaltung und Politik einzubringen.
Transparenz: Termine und Unterlagen des Jugendhilfeausschusses
Alle Sitzungstermine, Tagesordnungen sowie Beratungsunterlagen des Jugendhilfeausschusses sind über das kommunale Ratsinformationssystem einsehbar.
Beteiligung von Eltern und Elternvertretungen
Auch Eltern, Elternbeiräte der Kitas sowie Elternvertretungen der Kindertagespflege haben die Möglichkeit, sich aktiv zu beteiligen.
Im Rahmen der Einwohnerfragerunde zu Beginn jeder Ausschusssitzung können Fragen gestellt und Anliegen direkt an Politik und Verwaltung herangetragen werden.
Arbeitsgemeinschaft 78 (AG 78)
Was ist die AG 78?
Die Arbeitsgemeinschaft 78 (AG 78) ist benannt nach § 78 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und wird häufig auch als Trägerkonferenz eines Jugendamtsbezirks bezeichnet.
Mitglieder der AG 78 sind:
- Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Träger
- Vertreterinnen und Vertreter der freien Träger
- das Jugendamt
Rolle des JAEB in der AG 78
Da dem Jugendamtselternbeirat gemäß § 11 Absatz 2 KiBiz in allen wesentlichen Angelegenheiten der Kindertagesbetreuung die Gelegenheit zur Mitwirkung einzuräumen ist, sollte der JAEB sinnvollerweise auch in der AG 78 vertreten sein – idealerweise mit Stimmrecht.
In der Praxis ist dies jedoch nicht in allen Kommunen einheitlich geregelt, da:
- die Zusammensetzung der AG 78 nicht eindeutig gesetzlich festgelegt ist,
- sie in der Geschäftsordnung der jeweiligen AG 78 bestimmt wird,
- oder mancherorts keine AG 78 besteht, was rechtlich problematisch ist.
Gesetzliche Grundlage der AG 78
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.“
(§ 78 SGB VIII)
Quelle: Handbuch für Elternbeiräte – Landeselternbeirat NRW
